Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung besteht im Veranlagungsverfahren (§ 125 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), grundsätzlich aber auch im Verfahren der Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 131 II 548 E. 2.3).