Praxisgemäss ist der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Urteil A 2021 24 6