BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5, je mit Hinweisen). 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (nachfolgende E. 3) und andererseits, ob ein Grund vorliegt, um die Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen wiederherzustellen (nachfolgende E. 4).