1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 wurde am 12. November 2021 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen an einen Laienrekurs. Folglich ist auf den Rekurs einzutreten.