H. Das Gericht stellte der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit, bis zum 14. Februar 2022 allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 6), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind Urteil A 2021 24 4