Die Prüfung, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen sei, falle (zunächst) in den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung. Der Einsprache seien allerdings weder ein diesbezüglicher Antrag noch klare Hinweise hierzu zu entnehmen. Entsprechend wäre die Angelegenheit grundsätzlich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs) rechtfertige es sich vorliegend, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen, da das Gesuch um Fristenwiederherstellung abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 5).