G. Am 13. Januar 2022 reichte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Ausführungen im Rekurs würden zuweilen darauf abzielen, die versäumte Frist zur Verbesserung der Einsprache im Rekursverfahren durch das Verwaltungsgericht wiederherstellen zu lassen. Die Prüfung, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen sei, falle (zunächst) in den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung.