D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein, da auf das Schreiben vom 6. Juli 2021 keine Reaktion erfolgt und weder eine Verbesserung der Einsprache noch die verlangten Unterlagen eingereicht worden seien (StV-act. 6). E. Mit Schreiben vom 12. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) reichte die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht Rekurs ein (act. 1). Sie beantragte, auf ihre Einsprache sei einzutreten. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, aufgrund der Urteil A 2021 24 3