C. Die Steuerverwaltung wies die A.________ GmbH am 6. Juli 2021 darauf hin, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne. Darüber hinaus sei die Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel müssten genannt werden. Sie setzte der A.________ GmbH eine Frist zur Verbesserung bis spätestens 15. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt seien ihr zudem eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung 2019 (inkl. Beilagen) sowie eine korrekt und vollständig erstellte und unterzeichnete Jahresrechnung 2019 einzureichen, ansonsten werde auf die Einsprache nicht eingetreten (StV-act. 5).