Dies nachdem die A.________ GmbH mit Mahnung vom 31. Oktober 2020 (StV-act. 1) ein erstes Mal und mit Mahnung vom 30. Januar 2021 (StV-act. 2) ein zweites und letztes Mal aufgefordert wurde, die Steuererklärung 2019 sowie die dazugehörenden Beilagen einzureichen. Die Steuerverwaltung wies in ihren Mahnungen jeweils darauf hin, dass bei Nichteinreichen der entsprechenden Unterlagen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde.