{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-24_2022-06-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_24", "Checksum": "079a07b6ee9f3dd80587c671cc635da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:17", "Checksum": "bdb5dfbd44b7e39990578e2e15147874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBundesgerichts des Weiteren nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu\ngewähren (vgl. BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Wird eine\nKrankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss\nderart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu\ndavon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen\nVertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der\nhinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die\nversäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge\ndas Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende\nBedeutung zu (BGer 2C_318/2016, 2C_319/2016 vom 18. April 2016 E. 2.3.3; vgl. auch\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 40a).\n\n4.6.2 Die zu den Akten gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weisen keinen hohen\nDetailierungsgrad auf. Ihnen ist lediglich der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie der\nbetroffene Zeitraum zu entnehmen. Der Hinweis, dass sich die Geschäftsführerin der\nRekurrentin in ambulanter Behandlung befand, lässt darauf schliessen, dass die\nBeeinträchtigung nicht derart erheblich war, als dass eine Wiederherstellung der Frist\ngerechtfertigt wäre (vgl. vorne E. 4.6.1). Auch die Tatsache, dass die Einsprache vom 1.\nJuli 2021 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, zu welchem die Geschäftsführerin\ngemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, lässt keinen anderen\nSchluss zu. Dazu kommt, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin Ende\nSeptember 2021 offensichtlich in der Lage befand, einer Schlichtungsverhandlung im\nZusammenhang mit einem entlassenen bzw. freigestellten Mitarbeiter beizuwohnen\n(vgl. act. 1 S. 2). Letztendlich weisen auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse darauf hin,\ndass die Geschäftsführerin (immerhin) reise- und ferienfähig war (Rek-act. 2). Es ist\nfolglich nicht ersichtlich, dass es der Geschäftsführerin der Rekurrentin aus\ngesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zumindest eine Drittperson mit\nder notwendigen Vertretung zu betrauen.\n\n4.7 Nach dem Gesagten fällt die Wiederherstellung der versäumten Frist zur\nVerbesserung der Einsprache und Einreichung der Unterlagen so oder anders offenkundig\nausser Betracht. Die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des\nGesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständige Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 4.1)\nkann im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die\nSteuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 unter eingehender\n\nUrteil A 2021 24\n11\n\nWürdigung der geltend gemachten Hinderungsgründe auf Abweisung des Gesuches\nschloss (act. 5 S. 3 ff.) und sich die Rekurrentin hierauf nicht mehr vernehmen liess (vgl.\nvorne Sachverhalt lit. H), ausnahmsweise unterbleiben.\n\n5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der\nRekursgegnerin vom 14. Oktober 2021 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist\nnicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist.\nEbenso wenig rechtfertigen die geltend gemachten Umstände eine Wiederherstellung der\nFrist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen. Der\nvorliegende Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen.\n\n6.\n6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1\nStG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der\nVerordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]).\nVorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des\nRekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und\nArbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des (geringen)\nStreitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet.\n\n6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen\nRekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der\nRekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine\nsteuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil A 2021 24\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\n2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird. Der Mehrbetrag von\nFr. 1'000.– wird der Rekurrentin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,\nBern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 13. Juni 2022\n\n"}