{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-24_2022-06-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_24", "Checksum": "079a07b6ee9f3dd80587c671cc635da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:17", "Checksum": "bdb5dfbd44b7e39990578e2e15147874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.1 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu\nGunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein\nbegründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der\nversäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich die Säumige auf einen\ngesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für\ndie Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im\nEinzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen.\nInnert der 30-tägigen Frist hat die steuerpflichtige Person also die versäumte Handlung\nnachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist\neinzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit\nder Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten\nRechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2) – anhängig\nzu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes\ngenau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der\nnachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017,\nArt. 133 N 20 f.).\n\n4.2 Die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin führte im Namen der\nRekurrentin in ihrem Rekurs vom 12. November 2021 aus, sie habe sich am 8. Juni 2021\nwegen eines \"Burnouts/Depression\" in psychiatrische Behandlung begeben müssen.\nDiese habe auch eine medikamentöse Therapie beinhaltet. Nach anfänglicher Beruhigung\nsei sie wohl zu optimistisch gewesen, dies sei auch der Zeitpunkt ihres Einspracheschreibens vom 1. Juli 2021 gewesen. Die Medikation hätte erhöht werden müssen und\nvon Juni bis Mitte Juli 2021 sei sie zu 100 %, anschliessend bis Mitte August 2021 zu\n50 % und danach bis 12. September 2021 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Die\nwenige Energie, die sie gehabt habe, hätte sie als alleinerziehende Mutter von zwei\nSöhnen (17- und 19-jährig) für ihre Familie und die aktive Firma nutzen müssen. Obwohl\nsie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei, merke sie, dass es nicht mehr\nwie \"früher\" sei. Sie komme schneller an ihre Grenzen (act. 1 S. 2).\n\n4.3 Vorliegend macht die Rekurrentin erstmals vor Verwaltungsgericht mit Rekurs vom\n12. November 2021 allfällige Hinderungsgründe geltend. Ob darin überhaupt ein\nsinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu erblicken ist, kann –\ngestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – aber offen bleiben.\n\nUrteil A 2021 24\n9\n\n4.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wäre ohnehin verspätet erfolgt. Den\neingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich entnehmen, dass das einzige\nOrgan der Rekurrentin vom 7. Juni bis und mit 13. Juli 2021 zu 100 % krankgeschrieben\nwar. Für die Zeit danach, d.h. bis 12. September 2021, wird eine Arbeitsunfähigkeit von\n50 resp. 40 % attestiert (Rek-act. 2). Folglich war die Geschäftsführerin und einzige\nGesellschafterin der Rekurrentin ab dem 14. Juli 2021 – zumindest im Umfang von 50\nbzw. 60 % – arbeitsfähig. Insofern hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert\n30 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet eingereicht werden müssen. Selbst wenn\nman zu Gunsten der Rekurrentin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der\nGeschäftsführerin bis am 12. September 2021 (= Enddatum des letzten\nArbeitsunfähigkeitszeugnisses) ausgehen würde, hätte das Gesuch bis spätestens Mitte\nOktober 2021 eingereicht werden müssen. Die Geschäftsführerin der Rekurrentin führt im\nRekurs sodann selber aus, dass sie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei.\n\n4.5 Folglich kann festgehalten werden, dass das am 12. November 2021 –\nsinngemäss – gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu spät eingereicht wurde,\nweshalb nicht darauf eingetreten werden kann.\n\n4.6 Ausserdem sind die von der Rekurrentin angeführten Hinderungsgründe nicht\nrechtsgenüglich ausgewiesen, sodass sich eine Wiederherstellung der Frist auch deshalb\nnicht rechtfertigt. Wie vorstehend ausgeführt, hat die säumige steuerpflichtige Person mit\ndem Gesuch um Wiederherstellung der Frist die erforderlichen Beweismittel aufzulegen.\nSie hat den Hinderungsgrund nachzuweisen und trägt folglich hierfür die Beweislast und\ndamit die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. vorne E. 2.2 und E. 4.1; ferner auch\ndie allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer\nbehaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet).\n\n4.6.1 Der Hinderungsgrund im Zusammenhang mit einer Fristwiederherstellung muss\ndergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist\neinzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B.\ndie Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante\nAbwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters. Entsprechend rechtfertigt\nbeispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133\nN 19 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung der Frist ist nach der Praxis des\n\nUrteil A 2021 24\n10\n\n"}