{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-24_2022-06-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_24", "Checksum": "079a07b6ee9f3dd80587c671cc635da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:17", "Checksum": "bdb5dfbd44b7e39990578e2e15147874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nBegründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind\nbeizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3\nDBG). Um welche Beweismittel es sich handeln muss, lässt das Gesetz offen.\nUnerlässlich ist jedenfalls, dass die steuerpflichtige Person innerhalb der gesetzlichen\nEinsprachefrist den Antrag stellt, die von Gesetzes wegen erforderliche Begründung\nabgibt und die Beweismittel nennt. Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der\nnachzureichenden Steuererklärung. Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung\nbesteht im Veranlagungsverfahren (§ 125 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden [StHG; SR 642.14]), grundsätzlich aber auch im Verfahren der Einsprache\ngegen eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 131 II 548\nE. 2.3).\n\nDie verlangte substantiierte Begründung mit Beibringung oder zumindest konkreter\nNennung von Beweismitteln stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge\nhat, dass auf die Einsprache nicht eigetreten wird und die steuerpflichtige Person im\nErgebnis überhaupt nicht zur Leistung des Unrichtigkeitsbeweises zugelassen wird und\ndie angefochtene Ermessensveranlagung bestehen bleibt (BGE 123 II 552 E. 4c). Genügt\neine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur\nVerbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 133\nAbs. 2 StG). Zur Frage der Dauer dieser Nachfrist lassen sich dem Gesetzestext keine\nAnhaltspunkte entnehmen. In Analogie zur Lehre und Rechtsprechung zu Art. 140 Abs. 2\nDBG ist eine Nachfrist von 8–10 Tagen als ausreichend zu erachten (vgl. Hunziker/Mayer-\nKnobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 49; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nArt. 140 N 32, je mit Hinweisen).\n\n3.2 Die Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 25. Juni 2021 zugestellt\n(vgl. Track & Trace, StV-act. 3). Die Einsprache vom 1. Juli 2021 (Briefdatum) ging\ngemäss Eingangsstempel der Steuerverwaltung am 6. Juli 2021 bei dieser ein (StV-act. 4)\nund ist somit als fristgerecht im Sinne von § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG\nanzusehen.\n\n3.3 Zur Begründung der Einsprache führte die Rekurrentin aus, es handle sich bei der\nA.________ GmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft, was aus den\nvorgängigen Steuererklärungen ersichtlich sei. Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht\n\nUrteil A 2021 24\n7\n\nmachte sie nicht und reichte auch keine Steuererklärung, Belege oder Unterlagen ein.\nDamit genügte die Einsprache den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die\nAnfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte Begründung, die den\nbisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,\nArt. 132 N 57; vgl. auch vorstehende E. 3.1). Folglich hat die Rekursgegnerin zu Recht\neine Nachfrist zur Verbesserung und Einreichung von Unterlagen angesetzt.\n\n3.4 Auch die angesetzte Nachfrist bis 15. September 2021 gibt keinen Anlass zur\nBeanstandung. Mit der Frist von über zwei Monaten gewährte die Rekursgegnerin mitunter\neine Nachfrist, welche mehr als doppelt so lange ist, als die ursprüngliche Einsprachefrist.\nAuch liegt die Frist deutlich über den praxisgemäss als angemessen erachteten 8–10\nTagen (vgl. vorne E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als der Ermessensveranlagung, welche\nAnfechtungsobjekt der Einsprache bildet, bereits zwei Mahnungen (31. Oktober 2020 und\n30. Januar 2021) vorangegangen waren.\n\nDa die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden im Einspracheverfahren gegen\nVeranlagungsverfügungen nach pflichtgemässem Ermessen ruht (vgl. vorne E. 3.1), wäre\nes an der Rekurrentin gewesen, sämtliche notwendigen Beweismittel sowie eine\nsubstantiierte Begründung innerhalb der Einsprachefrist bzw. der Nachbesserungsfrist\neinzureichen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Damit genügte ihre\nEinsprache den qualifizierten Anforderungen an die Anfechtung einer\nErmessensveranlagung auch nach Ablauf der Nachbesserungsfrist – nach wie vor –\noffensichtlich nicht (vgl. hierzu auch vorstehende E. 3.3). Es ist deshalb nicht zu\nbeanstanden, dass die Steuerverwaltung in der Folge androhungsgemäss nicht auf die\nEinsprache eingetreten ist. Anzumerken bleibt, dass die Rekurrentin selbst im\nvorliegenden Rekursverfahren nicht sämtliche von der Rekursgegnerin verlangten\nUnterlagen – insbesondere keine ausgefüllte Steuererklärung (inkl. Beilagen) – eingereicht\nhat.\n\n3.5 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin\nzu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist.\n\n4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist zur\nVerbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen vorliegt.\n\nUrteil A 2021 24\n8\n\n"}