{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-24_2022-06-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_24", "Checksum": "079a07b6ee9f3dd80587c671cc635da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:17", "Checksum": "bdb5dfbd44b7e39990578e2e15147874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nbeizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des\nBundegesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der\nSteuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte\nBundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde\nunabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der\nBeschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel\nangeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG).\nNach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS\n162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften\nüber die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender\nund ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten\nbehandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG).\n\n1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende\nBeschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde)\numfasst.\n\nDer vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 wurde am\n12. November 2021 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig\neingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen an einen\nLaienrekurs. Folglich ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung\ndes Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3\nVRG i.V.m. 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. 136 Abs. 2 StG). Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n121 StG i.V.m. 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes\nwegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht\nist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –\nfestgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden,\n\nUrteil A 2021 24\n5\n\nden es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es\nüberzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das\nVerwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren\ngebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen –\nganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer\nvon der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nBVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5, je mit Hinweisen).\n\n2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, ob die Steuerverwaltung zu Recht\nnicht auf die Einsprache eingetreten ist (nachfolgende E. 3) und andererseits, ob ein\nGrund vorliegt, um die Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der\ngeforderten Unterlagen wiederherzustellen (nachfolgende E. 4).\n\n3.\n3.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert\n30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten\nauf diese nicht eingetreten werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar\nzum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 140 N 42 und 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 18). Eine Veranlagung\nnach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person zudem nur wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist der sog. Unrichtigkeitsnachweis\nmit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der\nUnrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu\nentweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der\nkantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene\nVeranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober\n2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine\n\nUrteil A 2021 24\n6\n\n"}