{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-06-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-24_2022-06-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_24_5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde31a4ff22273bda1a2cd438d683127f36486edbcce62d528b62ca98bf9d3c0c5f7c9a3286e2baeba20650ea5d222c78a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_24", "Checksum": "079a07b6ee9f3dd80587c671cc635da4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:17", "Checksum": "bdb5dfbd44b7e39990578e2e15147874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 13.06.2022 A 2021 24\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 13. Juni 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ GmbH\nRekurrentin\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 / direkte Bundessteuer 2019\n(Nichteintreten / Ermessensveranlagung)\n\nA 2021 24\n2\n\nA. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 veranlagte die Steuerverwaltung\ndes Kantons Zug (Steuerverwaltung) die A.________ GmbH für die Kantons- und\nGemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 nach Ermessen (StV-act. 3).\nDies nachdem die A.________ GmbH mit Mahnung vom 31. Oktober 2020 (StV-act. 1) ein\nerstes Mal und mit Mahnung vom 30. Januar 2021 (StV-act. 2) ein zweites und letztes Mal\naufgefordert wurde, die Steuererklärung 2019 sowie die dazugehörenden Beilagen\neinzureichen. Die Steuerverwaltung wies in ihren Mahnungen jeweils darauf hin, dass bei\nNichteinreichen der entsprechenden Unterlagen eine Veranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen vorgenommen werde.\n\nB. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 erhob die A.________ GmbH, vertreten durch ihre\neinzige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, Einsprache gegen die\nVeranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie gegen die direkte\nBundessteuer 2019 (StV-act. 4). Sie machte geltend, es handle sich bei der A.________\nGmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft. Aus persönlichen Gründen\nersuche sie um Aufschiebung der Einreichung der Unterlagen 2019 und 2020 bis\nspätestens Ende September 2021.\n\nC. Die Steuerverwaltung wies die A.________ GmbH am 6. Juli 2021 darauf hin,\ndass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher\nUnrichtigkeit angefochten werden könne. Darüber hinaus sei die Einsprache zu begründen\nund allfällige Beweismittel müssten genannt werden. Sie setzte der A.________ GmbH\neine Frist zur Verbesserung bis spätestens 15. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt\nseien ihr zudem eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung 2019\n(inkl. Beilagen) sowie eine korrekt und vollständig erstellte und unterzeichnete\nJahresrechnung 2019 einzureichen, ansonsten werde auf die Einsprache nicht eingetreten\n(StV-act. 5).\n\nD. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Steuerverwaltung auf die\nEinsprache nicht ein, da auf das Schreiben vom 6. Juli 2021 keine Reaktion erfolgt und\nweder eine Verbesserung der Einsprache noch die verlangten Unterlagen eingereicht\nworden seien (StV-act. 6).\n\nE. Mit Schreiben vom 12. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) reichte die\nA.________ GmbH beim Verwaltungsgericht Rekurs ein (act. 1). Sie beantragte, auf ihre\nEinsprache sei einzutreten. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, aufgrund der\n\nUrteil A 2021 24\n3\n\nAuswirkungen der Corona-Krise sowie gesundheitlichen Problemen seitens der einzigen\nGeschäftsführerin, habe sich Letztere nicht in der Lage befunden, sich um die steuerlichen\nAngelegenheiten zu kümmern.\n\nF. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht\n(act. 3).\n\nG. Am 13. Januar 2022 reichte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch:\nRekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs sei abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten sei und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 sei zu\nbestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Ausführungen im Rekurs\nwürden zuweilen darauf abzielen, die versäumte Frist zur Verbesserung der Einsprache im\nRekursverfahren durch das Verwaltungsgericht wiederherstellen zu lassen. Die Prüfung,\nob die Einsprachefrist wiederherzustellen sei, falle (zunächst) in den Zuständigkeitsbereich\nder Steuerverwaltung. Der Einsprache seien allerdings weder ein diesbezüglicher Antrag\nnoch klare Hinweise hierzu zu entnehmen. Entsprechend wäre die Angelegenheit\ngrundsätzlich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Aus verfahrensökonomischen\nGründen (zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs) rechtfertige es sich\nvorliegend, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen, da das Gesuch um\nFristenwiederherstellung abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden\nkönne (act. 5).\n\nH. Das Gericht stellte der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur\nKenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit, bis zum 14. Februar 2022 allfällige\nBemerkungen einzureichen (act. 6), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die\nsteuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung\ninnert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss\neinen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind\n\nUrteil A 2021 24\n4\n\n"}