4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel), sowie jeweils z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern. Zug, 15. September 2023 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende