Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin gestützt auf die steuerrechtlichen Amtshilfevorschriften die im Zusammenhang mit den hängigen Grundstückgewinnsteuerverfahren einverlangten Gebäudeschätzwerte bekanntzugeben. 2. Kosten werden keine erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.