9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG), wobei gemäss § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) nur bei berufsmässiger Vertretung einer Partei eine Entschädigung zuzusprechen ist. Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung ist sodann vorliegend auch aufgrund von § 28 Abs. 2a VRG nicht gegeben. Urteil A 2021 22 17