9. 9.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollständig. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. c (Kostenbefreiung aufgrund öffentlichen Interesses an der Abklärung einer Streitfrage) sowie § 24 Abs. 1 und 2 VRG werden ihr jedoch keine Kosten auferlegt. Urteil A 2021 22 16