Bezogen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Konsequenz, dass die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu übermittelnden Dokumente und Daten zu den Gebäudeschätzwerten im Rahmen des hängigen Grundstückgewinnsteuerverfahrens der steuerpflichtigen Person ebenfalls nur "in der Amtsstelle", d.h. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und auf Verlangen der steuerpflichtigen Person, ohne Möglichkeit der Erstellung von Fotokopien oder Fotografien, zugänglich gemacht werden dürfen. Von der Beschwerdeführerin der steuerpflichtigen Person im Grundstückgewinnsteuerverfahren allenfalls ausgehändigte Angaben und Daten der Gebäudeversicherung sind folglich derart zu anony-