Es hat dabei im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung erwogen, dass die Grundstückgewinnsteuerbehörde der steuerpflichtigen Person ein lediglich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren habe. Das volle Einsichtsrecht in die Originalakten der Vergleichshandänderungen bleibe dabei beschränkt auf die Einsichtnahme "in der Amtsstelle", d.h. in den Räumlichkeiten der Grundstückgewinnsteuerbehörde, ohne Möglichkeit der Erstellung von Fotokopien oder Fotografien der Originaldokumente. Dies bedeute im Gegenzug, dass von der Grundstückgewinnsteuerbehörde der steuerpflichtigen Person allenfalls aus- Urteil A 2021 22 15