8.2 Der von Literatur und Praxis favorisierten (Preis-)Vergleichsmethode (vgl. E. 4.4.1 vorstehend) ist inhärent, dass es der grundstückgewinnsteuerpflichtigen Person im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs möglich sein muss, sich zur Vergleichstauglichkeit der herangezogenen Vergleichshandänderung äussern zu können. Dies bedingt nicht nur die Offenlegung der Eigenschaften des Vergleichsgrundstücks, sondern richtig betrachtet auch deren Parteien, um beurteilen zu können, ob aussergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse den bezahlten Vergleichspreis beeinflusst haben.