7. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen kann abschliessend und zusammenfassend festgestellt werden, dass die steuerrechtlichen Amtshilfevorschriften (§ 110 StG bzw. Art. 39 StHG) vorliegend zur Anwendung kommen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, gestützt darauf Amtshilfe zu gewähren, d.h. der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem hängigen Grundstückgewinnsteuerverfahren Auskunft betreffend die einverlangten Gebäudeschätzwerte zu erteilen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 8. Urteil A 2021 22 14