6.5.5 Bei dieser Sachlage ergibt sich dem Gericht denn auch nicht, inwiefern dem von der Beschwerdegegnerin offerierten (aber bisher nicht proaktiv zu den Akten gegebenen) Datenschutzgutachten (act. 4, Rz. 35) andere Erkenntnisse entnommen werden könnten. Dessen Beizug erweist sich indes auch als entbehrlich, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet und dabei nicht auf externe Experten zurückgreifen muss.