a und b DSG ein weitaus kleinerer Ermessenspielraum zusteht, als im Falle der Auskunftsverweigerung gestützt auf das persönliche Auskunftsrecht. Diese Abschwächung wird in der Literatur damit gerechtfertigt, dass es in den Fällen von Art. 36 DSG nicht um Gesuche der betroffenen Personen um Akteneinsicht bzw. Herausgabe von Daten, die sich auf sie beziehen, handelt, sondern um Gesuche, die von anderen Behörden des Bundes oder der Kantone gestellt werden (Mund, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, Art. 36 N 32 ff.).