und kein Rechtfertigungsgrund (insb. keine öffentliches Interesse, welches sich die von der Datenherausgabe betroffenen Personen entgegenhalten lassen müssten) vorhanden sei. Sodann seien die hier strittigen Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nicht unentbehrlich. Der verlangten Datenherausgabe stünden offensichtlich schutzwürdige Inter- Urteil A 2021 22 12