Personendaten dürften sodann nicht ohne Einverständnis der betroffenen Person bearbeitet werden (§ 5b Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 DSG ZG), sofern hierfür kein Rechtfertigungsgrund (namentlich ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse) bzw. keine gesetzliche Grundlage hierfür und keine Unentbehrlichkeit für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe (§ 5 Abs. 1 DSG ZG; wobei bereits der Begriff "unentbehrlich" eine äusserst restriktive Auslegung dieses Rechtfertigungsgrunds indiziere) bestehe. Die Herausgabe von Daten sei sodann ausdrücklich untersagt, wenn öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person ent-