6.4 Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang weiter das Folgende aus: Die Bearbeitung von Personendaten, worunter auch die Herausgabe der interessierenden Schätzungswerte falle, dürfe nur rechtmässig erfolgen (§ 4 Abs. 1 DSG ZG). Der Urteil A 2021 22 11