49 Abs. 1 BV) zur Herausgabe der fraglichen Daten verpflichtet werden (act. 4, Rz. 22, 23). Zu den Voraussetzungen und Grenzen der direkten Anwendung des StHG als Bundesrecht äussert sich die einschlägige Literatur vorwiegend in Fällen, wo kantonalrechtliche Regelungen dem StHG widersprechen oder kantonalrechtliche Umsetzungsregeln gänzlich fehlen.