Als lex specialis geniesst § 110 StG (Pflicht zur Amtshilfe) Vorrang gegenüber § 20 GebVG (Verbot der Weitergabe von Schätzungswerten an Dritte). 5.3 Bei dieser Sachlage könnte an sich offenbleiben, ob § 20 Abs. 3 GebVG die Anwendung auch zu versagen ist, weil er den höherrangigen, bundesrechtlichen Amtshilferegelungen gemäss StHG widerspricht, wie dies von der Beschwerdeführerin bejaht, von der Beschwerdegegnerin jedoch verneint wird (act. 4, Rz. 23). Dennoch soll an dieser Stelle auch auf diesen Punkt eingegangen werden.