Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es bestehe sowohl für den Bund als auch für die Kantone ein gewisser Spielraum, Ausnahmen von der behördlichen Auskunftspflicht vorzusehen. Die von ihr zitierte Literaturstelle (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 39 N 31) erwähnt dabei sowohl bundesrechtliche wie auch kantonalrechtliche Ausnahmeregelungen. Die steuerliche Amtshilfe ist aber gemäss § 110 StG "ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht" (die sich typischerweise aus der für die Drittbehörde an- Urteil A 2021 22 9