5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, dass ihr selbst bei Bejahung der Anwendung der Amtshilferegeln gemäss StG und StHG die Herausgabe von Gebäudeschätzwerten an die Beschwerdeführerin gemäss § 20 Abs. 3 des kantonalen GebVG untersagt sei. Gemäss diesem Paragraphen dürften Schätzungswerte nicht an Dritte weitergegeben werden, worunter auch die Beschwerdeführerin falle. Das GebVG gehe als "jüngeres" Recht bzw. lex specialis dem StG vor und ein Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht liege nicht vor, da das StHG, bzw. dessen Amtshilferegelung, nicht direkt anwendbar sei (act. 4, Rz. 20 und 22–24).