4.4.2 Eine andere Frage ist, ob bzw. in welcher Form die Grundstückgewinnsteuerbehörde diese (allenfalls auch von der Gebäudeversicherung erhaltenen) Liegenschaftsdaten von Drittparteien der von der Grundstückgewinnsteuerveranlagung betroffenen (steuerpflichtigen) Person offenlegen kann und darf. Hierauf wird an späterer Stelle eingegangen (vgl. E. 8 nachfolgend). 4.5 Im Sinne eines ersten Zwischenresultats ergibt sich, dass die Amtshilferegelungen sowohl gemäss § 110 StG als auch Art. 39 f. StHG auf die Beschwerdegegnerin im Grundsatze Anwendung finden.