Der Umsetzung der Vergleichspreismethode ist daher immanent, dass die Grundstückgewinnsteuerbehörde auf Liegenschaftswerte und -daten von Drittparteien (bzw. Handänderungen an Drittliegenschaften) greifen kann und darf, um im Grundstückgewinnsteuerverfahren für das zu schätzende Grundstück den Verkehrswert ermitteln zu können. Handelt es sich bei den herangezogenen Vergleichshandänderungen um überbaute Grundstücke, Urteil A 2021 22 8 muss dies sachlogisch auch für die "Gebäudedaten", wie die Schätzungswerte der kantonalen Gebäudeversicherung, gelten.