Sie wird in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis deutlich favorisiert, und zwar unabhängig davon, ob es sich um unüberbaute oder überbaute Grundstücke, die es zu schätzen gilt, handelt. Nebst der Vergleichstauglichkeit (wie Lage, Zone, Grösse etc.) ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die herangezogene Vergleichshandänderung zwischen echten Drittparteien stattgefunden hat, so dass der bezahlte Vergleichskaufpreis als Marktpreis gilt, von dem sich der Wert des zu schätzenden Grundstücks ableiten lässt. Nicht unbesehen übernommen werden dürfen folglich z.B. unter Verwandten oder Freunden bezahlte Gefälligkeitspreise (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.