Es bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten alternativen Bewertungsmethoden mittels Steuerschätzungswert oder Katasterwert bzw. mittels Pauschalierung der Anlagekosten zwar StHG-konforme "Ersatzwerte" zum effektiv bezahlten Kaufpreis (als Teil der Anlagekosten) darstellen könnten, diese jedoch (wie es für den "Verkehrswert vor 25 Jahren" gilt) einer expliziten gesetzlichen Grundlage im kantonalen Grundstückgewinnsteuerrecht bedürften (Zweifel/Margraf/Hunziker/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, § 10, Rz. 123–125). Sie lassen sich im zugerischen Grundstückgewinnsteuerrecht nicht anwenden, da hier das Konzept des