Es ist daher unbehelflich, wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, die von der Beschwerdeführerin ersuchten Gebäudeschätzwerte seien für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht zwingend erforderlich, da alternative Bewertungs-Tools zur Verfügung stünden (BF-act. 1, S. 7, zweiter Abschnitt).