3.2 Es ist unstrittig, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Zug handelt, mit gesetzlichem, kantonalem Gebäudeversicherungsmonopol (act. 4, Rz. 18; § 1 GebVG). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, sie nehme keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sei insbesondere nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie begründet dies aus den Umständen, Urteil A 2021 22 5