1.3 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfah- Urteil A 2021 22 4 ren. In Anwendung von § 20 Abs. 2 letzter Halbsatz GO VG erfolgt die Beurteilung in Fünferbesetzung.