1. 1.1 Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GebVG; BGS 722.11) ist gegen Einspracheentscheide der Gebäudeversicherung innert 30 Tagen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und aufgrund ihrer amtlichen Aufgabe durch diesen besonders berührt und macht ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw. Änderung geltend (§ 62 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]; act. 1, Rz. 2 ff.). Ihre Beschwerde ist demnach durch das Verwaltungsgericht zu prüfen.