dies gelte gemäss den Materialien insbesondere für die Weitergabe von Gebäudeschätzwerten an die Steuerbehörden; 4. § 20 GebVG gehe sodann als das "jüngere" kantonale Recht der Amtshilferegelung gemäss § 110 StG vor; 5. Es seien sodann auch datenschutzrechtliche Bestimmungen, welche die Herausgabe der von der Beschwerdeführerin verlangten Gebäudeversicherungswerte verbieten würden; 6. Die verlangen Schätzungswerte seien auch nicht geeignet, den "Verkehrswert vor 25 Jahren" einer Parzelle zu ermitteln. Urteil A 2021 22 3 Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.