1. § 110 StG (steuerrechtliche Amtshilfe) sei für die Beschwerdegegnerin nicht anwendbar, da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme; 2. Art. 39 f. StHG (steuerrechtliche Amtshilfe) sei nicht direkt anwendbar, da diese Bestimmung durch § 110 StG ins kantonale Recht überführt worden sei; 3. § 20 Abs. 3 GebVG verbiete die Weitergabe von Gebäudeschätzwerten an Dritte, worunter auch die Beschwerdeführerin falle; dies gelte gemäss den Materialien insbesondere für die Weitergabe von Gebäudeschätzwerten an die Steuerbehörden; 4. § 20 GebVG gehe sodann als das "jüngere" kantonale Recht der Amtshilferegelung gemäss § 110 StG vor;