Dieses Gesuch wies die Gebäudeversicherung mit Verfügung vom 21. Juni 2021 ab (BGact. 3), was sie mit Einspracheentscheid vom 9. September 2021 bestätigte (BG-act. 5). B. Hiergegen erhob die Kommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 9. September 2021 aufzuheben und es sei die Gebäudeversicherung zu verpflichten, die Gebäudeversicherungswerte von drei namentlich bezeichneten Liegenschaften in der Stadt Zug in den Jahren 1995, 1996 bzw. 1998 bekanntzugeben (act. 1, S. 2). Zur Begründung berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die steuerrechtlichen Amtshilfebestimmungen, insbesondere § 110 StG.