A. Im Zusammenhang mit der Veranlagung zweier konkreter Grundstückgewinnsteuerfälle ersuchte die Grundstückgewinnsteuerkommission der Stadt Zug (nachfolgend: Kommission oder Beschwerdeführerin) die Gebäudeversicherung des Kantons Zug (nachfolgend: Gebäudeversicherung oder Beschwerdegegnerin) am 11. Mai 2021 um Herausgabe der Gebäudeversicherungswerte dreier Nachbarliegenschaften, welche von der Kommission als Vergleichshandänderungen zur Bestimmung der Landwerte der zu veranlagenden zwei Grundstückgewinnsteuerfälle herangezogen wurden (BG-act. 2).