{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\nDieser Meinung hat sich das Gericht in der Vergangenheit angeschlossen, wenn in einem\nGrundstückgewinnsteuerverfahren der Erwerbspreis (als Teil der Anlagekosten) des veräusserten Grundstücks aufgrund dessen \"Verkehrswert vor 25 Jahren\" (§ 195 Abs. 2 StG)\nzu bestimmen war (VGer ZG A 2018 26 vom 19. November 2019 E. 4.7). Es hat dabei im\nRahmen der vorzunehmenden Güterabwägung erwogen, dass die Grundstückgewinnsteuerbehörde der steuerpflichtigen Person ein lediglich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren habe. Das volle Einsichtsrecht in die Originalakten der Vergleichshandänderungen bleibe dabei beschränkt auf die Einsichtnahme \"in der Amtsstelle\", d.h. in\nden Räumlichkeiten der Grundstückgewinnsteuerbehörde, ohne Möglichkeit der Erstellung\nvon Fotokopien oder Fotografien der Originaldokumente. Dies bedeute im Gegenzug,\ndass von der Grundstückgewinnsteuerbehörde der steuerpflichtigen Person allenfalls aus-\n\nUrteil A 2021 22\n15\n\ngehändigte Angaben zu den Vergleichsgrundstücken derart zu anonymisieren seien, dass\nRückschlüsse auf die Eigentümer der Vergleichsgrundstücke nicht mehr möglich sind.\nSolche ausgehändigten Angaben dürften daher das Datum der Handänderung, die Gebietsangabe, die Zonenzugehörigkeit, die Art des Rechtsgeschäfts (wie Kauf, Schenkung\netc.) und den Preis/m2 beinhalten, jedoch keine Informationen zu Namen und Adressen\nder Eigentümer, Adressen der Vergleichsparzellen, deren Grundbuchnummern und\nGrundstücksgrössen sowie zum Verkaufspreis. Die Gewährung eines derart eingeschränkten Einsichtsrechts in die Akten zu den Vergleichshandänderungen erschien dem\nGericht im erwähnten Entscheid auch deshalb korrekt, da das verfassungsmässig garantierte Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nur das Einsichtsrecht \"in der Amtsstelle\" beinhaltet, nicht aber ein Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten (Praxis bestätigt in\nVGer ZG A 2020 16 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/\nRohner, a.a.O., § 124 N 17). Ein in diesem Sinne eingeschränktes Akteneinsichtsrecht sei\ndaher auch im Lichte von § 112 Abs. 1 und 2 StG, welcher sich über das Akteneinsichtsrecht ausspricht, als angemessen zu betrachten.\n\n8.3 Für das Gericht gibt es keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Bezogen\nauf den vorliegenden Fall hat dies zur Konsequenz, dass die von der Beschwerdegegnerin\nder Beschwerdeführerin zu übermittelnden Dokumente und Daten zu den Gebäudeschätzwerten im Rahmen des hängigen Grundstückgewinnsteuerverfahrens der steuerpflichtigen\nPerson ebenfalls nur \"in der Amtsstelle\", d.h. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und auf Verlangen der steuerpflichtigen Person, ohne Möglichkeit der Erstellung von\nFotokopien oder Fotografien, zugänglich gemacht werden dürfen. Von der Beschwerdeführerin der steuerpflichtigen Person im Grundstückgewinnsteuerverfahren allenfalls ausgehändigte Angaben und Daten der Gebäudeversicherung sind folglich derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf die Eigentümer der Gebäude und das Gebäude als\nsolches (wie Lage, Adresse, Gebäudeschätzwerte und dergleichen) möglich sind.\n\n9.\n9.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\ndie unterliegende Partei die Kosten. Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei\nganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollständig. Gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. c (Kostenbefreiung aufgrund öffentlichen Interesses an der Abklärung einer Streitfrage) sowie § 24 Abs. 1 und 2 VRG werden ihr jedoch\nkeine Kosten auferlegt.\n\nUrteil A 2021 22\n16\n\n9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG), wobei gemäss § 8 der Verordnung über die Kosten im\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) nur bei berufsmässiger Vertretung\neiner Partei eine Entschädigung zuzusprechen ist. Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung ist sodann vorliegend auch\naufgrund von § 28 Abs. 2a VRG nicht gegeben.\n\nUrteil A 2021 22\n17\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der\nBeschwerdeführerin gestützt auf die steuerrechtlichen Amtshilfevorschriften die im\nZusammenhang mit den hängigen Grundstückgewinnsteuerverfahren einverlangten Gebäudeschätzwerte bekanntzugeben.\n\n2. Kosten werden keine erhoben.\n\n3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel), sowie jeweils z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons\nZug und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern.\n\nZug, 15. September 2023\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2021 22\n"}