{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n6.5.2 Gemäss einschlägiger Literatur zum Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG;\nSR 235.1) gehen spezialgesetzliche Amtshilfebestimmungen als lex specialis dem DSG\nvor (zur ab 1. September 2023 in Kraft stehenden Regelung: Claudia Mund, in: Stämpflis\nHandkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, Art. 36 N 14; so ferner auch schon zur früheren\nFassung: Mund, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2015, Art. 19 N 13). Die steuerrechtlichen Amtshilferegelungen gemäss § 110 StG bzw. Art. 39 StHG stellen in diesem\nSinne spezialgesetzliche Amtshilfebestimmungen dar. Diese Sichtweise des Vorrangs\nsteuerrechtlicher Auskunftspflichten gegenüber Bestimmungen des Datenschutzes wird\ndenn auch in der steuerrechtlichen Literatur und Praxis vertreten (Richner/Frei/Kaufmann/\nRohner, a.a.O., § 121 N 6, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\nDies entspricht dem unter E. 5.2 vorstehend in Relation zum GebVG Festgestellten und\nerscheint daher auch im Verhältnis zum DSG sachlogisch.\n\n6.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Herausgabe von Daten sei ausdrücklich untersagt, wenn öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstünden (§ 10 Abs. 1 lit. a DSG ZG) oder aber\nwenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder eine besondere Datenschutzvorschrift\ndie Herausgabe verbiete (§ 10 Abs. 1 lit. b DSG ZG).\n\nUrteil A 2021 22\n13\n\nVorab ist hier festzustellen, dass § 10 DSG ZG (als generelle Schranke der Bekanntgabe\nvon Daten an Organe) nebst der Möglichkeit, gar keine Daten bekanntzugeben, vorsieht,\nDaten eingeschränkt oder verbunden mit Auflagen bekanntzugeben (§ 10 Abs. 1 DSG\nZG). Paragraph 10 DSG ZG findet sodann in der bundesgesetzlichen Regelung sein Pendant in Art. 36 Abs. 6 DSG. Hier ist allerdings von Bedeutung, dass der datenbesitzenden\nBehörde (in casu die Beschwerdegegnerin) in den Fällen von Art. 36 Abs. 6 lit. a und b\nDSG ein weitaus kleinerer Ermessenspielraum zusteht, als im Falle der Auskunftsverweigerung gestützt auf das persönliche Auskunftsrecht. Diese Abschwächung wird in der Literatur damit gerechtfertigt, dass es in den Fällen von Art. 36 DSG nicht um Gesuche der\nbetroffenen Personen um Akteneinsicht bzw. Herausgabe von Daten, die sich auf sie beziehen, handelt, sondern um Gesuche, die von anderen Behörden des Bundes oder der\nKantone gestellt werden (Mund, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023,\nArt. 36 N 32 ff.). Ein Recht, vorliegend die Herausgabe von Gebäudeschätzwerten vollends zu verweigern, lässt sich daher, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin,\nnicht aus § 10 DSG ZG ableiten.\n\n6.5.4 In Anlehnung an das in E. 5.3 vorstehend Ausgeführte, können die steuerrechtlichen Amtshilferegelungen schliesslich als \"höherrangig\" angesehen werden und gehen\nauch aus diesem Grunde den kantonalen Datenschutzbestimmungen (DSG ZG) vor.\n\n6.5.5 Bei dieser Sachlage ergibt sich dem Gericht denn auch nicht, inwiefern dem von\nder Beschwerdegegnerin offerierten (aber bisher nicht proaktiv zu den Akten gegebenen)\nDatenschutzgutachten (act. 4, Rz. 35) andere Erkenntnisse entnommen werden könnten.\nDessen Beizug erweist sich indes auch als entbehrlich, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet und dabei nicht auf externe Experten zurückgreifen muss.\n\n7. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen kann abschliessend und zusammenfassend festgestellt werden, dass die steuerrechtlichen Amtshilfevorschriften (§ 110\nStG bzw. Art. 39 StHG) vorliegend zur Anwendung kommen und die Beschwerdegegnerin\nverpflichtet ist, gestützt darauf Amtshilfe zu gewähren, d.h. der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem hängigen Grundstückgewinnsteuerverfahren Auskunft betreffend\ndie einverlangten Gebäudeschätzwerte zu erteilen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.\n\n8.\n\nUrteil A 2021 22\n14\n\n8.1 Eine andere Frage ist, in welcher Form die Beschwerdeführerin betreffend die\neinmal von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Gebäudeschätzwerte im hängigen\nGrundstückgewinnsteuerverfahren der steuerpflichtigen Person Akteneinsicht zu gewähren hat. Diese Frage steht ausserhalb dieses Verfahrens; dennoch scheint es dem\nGericht wichtig, an dieser Stelle darauf einzugehen um den Gesamtkontext herzustellen.\n\n8.2 Der von Literatur und Praxis favorisierten (Preis-)Vergleichsmethode (vgl. E. 4.4.1\nvorstehend) ist inhärent, dass es der grundstückgewinnsteuerpflichtigen Person im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs möglich sein muss, sich zur Vergleichstauglichkeit der herangezogenen Vergleichshandänderung äussern zu können. Dies bedingt nicht nur die Offenlegung der Eigenschaften des Vergleichsgrundstücks, sondern richtig betrachtet auch\nderen Parteien, um beurteilen zu können, ob aussergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse den bezahlten Vergleichspreis beeinflusst haben. Es wurde diesbezüglich in der\nLiteratur erkannt, dass die Offenlegung dieser Drittparteiendaten angesichts bestehender\nSteuer- bzw. Amtsgeheimnisse nicht unproblematisch ist, so dass hier durch die Steuerbehörde eine Güterabwägung vorzunehmen ist und zwar zwischen dem rechtlichen Gehör\nder zu veranlagenden Person auf der einen und dem Steuer- bzw. Amtsgeheimnis der von\nDrittparteien herangezogenen Vergleichsdaten auf der anderen Seite. Beim Beizug von\nganzen Liegenschaftshandänderungen zwischen Drittparteien (Vergleichspreismethode)\nwird in der Literatur die Meinung vertreten, dass in der Regel der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs überwiegt, insbesondere dann, wenn es um Daten zu\nVergleichshandänderungen geht, die bereits 20 und mehr Jahre zurückliegen (Richner/Frei/\nKaufmann/Rohner, a.a.O., § 220 N 225).\n\n"}