{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n6.2 In Anlehnung an das vorstehend in E. 3 Festgestellte (wonach die Beschwerdegegnerin als Teil der öffentlichen Verwaltung qualifiziert) ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass datenschutzrechtlich das Datenschutzgesetz des Kantons Zug Anwendung findet (DSG ZG; BGS 157.1).\n\n6.3 Der Beschwerdegegnerin dürfte ebenfalls zuzustimmen sein, wenn sie ausführt,\nSchätzungswerte der Gebäudeversicherung bildeten Personendaten im Sinne des DSG\nZG (act. 4, Rz. 29); so wird diese Position zumindest in einem Teil der Literatur vertreten\n(Beat Rudin, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2. Aufl. 2023, Art. 5 N 7).\n\n6.4 Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang weiter das Folgende\naus: Die Bearbeitung von Personendaten, worunter auch die Herausgabe der interessierenden Schätzungswerte falle, dürfe nur rechtmässig erfolgen (§ 4 Abs. 1 DSG ZG). Der\n\nUrteil A 2021 22\n11\n\nGrundsatz von Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssten\nbeachtet werden (§ 4 Abs. 1 lit. d DSG ZG). Die erhobenen Daten dürften sodann nur zu\ndem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben worden sei (§ 4 Abs. 1\nlit. c DSG ZG) und die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung\nmüssten für die betroffene Person erkennbar sein (sog. Transparenzgebot; § 4 Abs. 1 lit. b\nDSG ZG). Personendaten dürften sodann nicht ohne Einverständnis der betroffenen Person bearbeitet werden (§ 5b Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 DSG ZG), sofern hierfür kein Rechtfertigungsgrund (namentlich ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse) bzw.\nkeine gesetzliche Grundlage hierfür und keine Unentbehrlichkeit für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebenen Aufgabe (§ 5 Abs. 1 DSG ZG; wobei bereits der Begriff\n\"unentbehrlich\" eine äusserst restriktive Auslegung dieses Rechtfertigungsgrunds indiziere) bestehe. Die Herausgabe von Daten sei sodann ausdrücklich untersagt, wenn öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstünden (§ 10 Abs. 1 lit. a DSG ZG) oder aber wenn eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder eine besondere Datenschutzvorschrift die Herausgabe verbiete (§ 10\nAbs. 1 lit. b DSG ZG).\n\nFür die Beurteilung des vorliegenden Falls sei sodann besonders bemerkenswert, dass\ndie hier fraglichen Daten von Personen stammten, welche am Veranlagungsverfahren\nnicht beteiligt seien. Vielmehr noch: Die Beschwerdeführerin müsse diese Daten (von Dritten) nach aktueller Rechtsprechung im Streitfall dem Steuerpflichtigen mitteilen, damit dieser die Veranlagung prüfen und allenfalls anfechten könne. Mit anderen Worten sollten\nDaten von Drittpersonen an Steuerpflichtige (und damit nicht nur an Behörden, sondern\nauch an andere Privatpersonen) in Veranlagungsverfahren herausgegeben werden, an\nwelchen die von der Herausgabe betroffenen Personen nicht beteiligt seien.\n\nVor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Herausgabe der hier strittigen Daten gestützt\nauf das DSG ZG nicht erfolgen dürfe, da die Herausgabe nicht verhältnismässig wäre\n(insbesondere nicht für die von der Herausgabe betroffenen Personen); der Zweck der Datenbearbeitung in keiner Art und Weise mit dem Zweck der damaligen Beschaffung übereinstimmen würde; die Bearbeitung und der Zweck derselben für die betroffenen Personen\nnicht transparent wäre; das Einverständnis der betroffenen Personen nicht vorläge; und\nkein Rechtfertigungsgrund (insb. keine öffentliches Interesse, welches sich die von der Datenherausgabe betroffenen Personen entgegenhalten lassen müssten) vorhanden sei.\nSodann seien die hier strittigen Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nicht unentbehrlich. Der verlangten Datenherausgabe stünden offensichtlich schutzwürdige Inter-\n\nUrteil A 2021 22\n12\n\nessen von Privaten (nämlich jene der von der Datenherausgabe betroffenen Eigentümern)\nentgegen und mit § 20 Abs. 3 GebVG bestehe eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht\ni.S.v. § 10 Abs. 1 lit. b DSG ZG. Damit sei die Herausgabe der strittigen Daten auch aufgrund des DSG ZG unzulässig, weshalb die Beschwerdegegnerin die Herausgabe zu\nRecht verweigert habe.\n\n6.5 Den Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:\n\n6.5.1 Gemäss § 5b Abs. 1 lit. a DSG ZG dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, sofern (u.a.) für die Bekanntgabe die Voraussetzungen erfüllt sind, wie sie gemäss\n§ 5 Abs. 1 und 2 DSG ZG für die Bearbeitung von Personendaten gelten. Letzteres setzt\nvoraus, dass (u.a.) hierfür eine gesetzliche Grundlage (§ 5 Abs. 1 lit. a DSG ZG) in einem\nformellen Gesetz (§ 5 Abs. 2 lit. a DSG ZG) besteht. Das Bestehen einer solchen formellen gesetzlichen Grundlage kann vorliegend in der steuerrechtlichen Amtshilferegelung\ngemäss § 110 StG bzw. Art. 39 StHG gesehen werden.\n\n"}