{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n5.\n5.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, dass ihr selbst bei Bejahung der\nAnwendung der Amtshilferegeln gemäss StG und StHG die Herausgabe von Gebäudeschätzwerten an die Beschwerdeführerin gemäss § 20 Abs. 3 des kantonalen GebVG untersagt sei. Gemäss diesem Paragraphen dürften Schätzungswerte nicht an Dritte weitergegeben werden, worunter auch die Beschwerdeführerin falle. Das GebVG gehe als \"jüngeres\" Recht bzw. lex specialis dem StG vor und ein Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht liege nicht vor, da das StHG, bzw. dessen Amtshilferegelung, nicht direkt anwendbar sei (act. 4, Rz. 20 und 22–24).\n\n5.2 Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.1), sollte mit der Regelung im StHG für die Amtshilfe zwischen Behörden, die bis anhin verstreut in unterschiedlichen Erlassen und Konkordaten geregelt war, eine einheitliche Grundlage geschaffen werden. Das StHG setzt\ndaher den verbindlichen Rahmen für das Abweichen vom Amtsgeheimnis im Bereich des\nVerkehrs zwischen Steuerbehörden und Drittbehörden (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 39\nN 33).\n\nDer Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es bestehe sowohl für den\nBund als auch für die Kantone ein gewisser Spielraum, Ausnahmen von der behördlichen\nAuskunftspflicht vorzusehen. Die von ihr zitierte Literaturstelle (Zweifel/Hunziker, a.a.O.,\nArt. 39 N 31) erwähnt dabei sowohl bundesrechtliche wie auch kantonalrechtliche Ausnahmeregelungen. Die steuerliche Amtshilfe ist aber gemäss § 110 StG \"ungeachtet einer\nallfälligen Geheimhaltungspflicht\" (die sich typischerweise aus der für die Drittbehörde an-\n\nUrteil A 2021 22\n9\n\nwendbaren Gesetzgebung ergeben dürfte) zu leisten. Der Amtshilfepflicht entgegen stehen einzig spezielle, gesetzlich ausdrücklich statuierte Geheimnisse, wie etwa das Postgeheimnis oder die Geheimhaltungspflicht der Notare (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O.,\nArt. 39 N 31). In diesem Sinne und was die steuerrechtliche Amtshilfe betrifft, kommt in\ncasu, entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dem StG der Charakter der\n\"lex specialis\" zu und nicht dem GebVG. Bei dieser Betrachtungsweise ist es denn auch\nunwesentlich, welches der beiden Gesetze das \"jüngere\" ist. Als lex specialis geniesst\n§ 110 StG (Pflicht zur Amtshilfe) Vorrang gegenüber § 20 GebVG (Verbot der Weitergabe\nvon Schätzungswerten an Dritte).\n\n5.3 Bei dieser Sachlage könnte an sich offenbleiben, ob § 20 Abs. 3 GebVG die Anwendung auch zu versagen ist, weil er den höherrangigen, bundesrechtlichen Amtshilferegelungen gemäss StHG widerspricht, wie dies von der Beschwerdeführerin bejaht, von\nder Beschwerdegegnerin jedoch verneint wird (act. 4, Rz. 23). Dennoch soll an dieser\nStelle auch auf diesen Punkt eingegangen werden.\n\nNach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin soll dem StHG im Bereich der Amtshilfe\ndeshalb die direkte Anwendung versagt sein, weil die in Art. 39 StHG vorgesehene Regelung mit § 110 StG ins kantonale Recht überführt worden sei und diese kantonalrechtliche\nAmtshilferegelung der im StHG vorgesehenen Regelung nicht widerspreche. Damit falle\ngemäss Art. 72 Abs. 2 StHG die direkte Anwendbarkeit von Art. 39 StHG (bundesrechtliche Amtshilferegelung) ausser Betracht und die Beschwerdegegnerin könne daher auch\nnicht gestützt auf diese Bestimmung unter dem Grundsatz \"Bundesrecht bricht kantonales\nRecht\" (Art. 49 Abs. 1 BV) zur Herausgabe der fraglichen Daten verpflichtet werden\n(act. 4, Rz. 22, 23).\n\nZu den Voraussetzungen und Grenzen der direkten Anwendung des StHG als Bundesrecht äussert sich die einschlägige Literatur vorwiegend in Fällen, wo kantonalrechtliche\nRegelungen dem StHG widersprechen oder kantonalrechtliche Umsetzungsregeln gänzlich fehlen.\n\nSoweit kantonale Steuergesetze harmonisierungsrechtliche Vorgaben auch StHG-konform\nübernommen haben, wie dies für § 110 StG im Bereich der steuerlichen Amtshilfe durch\ndie Beschwerdegegnerin selber erkannt wurde, wird in Literatur und Praxis immerhin die\nMeinung vertreten, dass solch kantonales Steuerrecht dem verfassungsrechtlichen Anwendungsgebot von Art. 190 BV unterliege. Den mit dem StHG übereinstimmenden kan-\n\nUrteil A 2021 22\n10\n\ntonalen Steuerrechtsnormen soll diesbezüglich die Bedeutung eines blossen Umsetzungsaktes zukommen (BGer 2C_599/2012 vom 16. August 2013 E. 2.5.; Hunziker/Bigler, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung\nder direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, Art. 72 N 12). In diesem\nSinne StHG-konformes kantonales Steuerrecht wird somit insofern auf die Stufe von Bundesrecht gehoben. Folgt man diesem Ansatz für den vorliegenden Fall, bleibt für die hier\nvorgebrachte Argumentation der Beschwerdegegnerin wenig Raum; vielmehr würde, so\nman die Amtshilferegelung gemäss StHG nicht direkt anwenden wollte, § 110 StG selbst\nzu höherrangigem Recht, welches divergierendes kantonales Recht (wie § 20 GebVG) allenfalls zu brechen vermöchte (Art. 49 Abs. 1 BV), jedenfalls aber bei dessen Auslegung\nzu berücksichtigen ist.\n\n5.4 Im Sinne eines weiteren Zwischenresultats ergibt sich daher für das Gericht, dass\ndie Beschwerdegegnerin gestützt auf § 110 StG bzw. Art. 39 StHG zu Gewährung der\nsteuerlichen Amtshilfe an die Beschwerdeführerin verpflichtet ist und diese nicht gestützt\nauf § 20 Abs. 3 GebVG verweigern darf.\n\n6.\n6.1 Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass selbst wenn die Amtshilfe gemäss\n§ 110 StG bzw. Art. 39 StHG bejaht würde, sie die hier interessierenden Daten (Schätzungswerte von individualisierten Gebäuden vor 25 Jahren) aus datenschutzrechtlichen\nGründen nicht an die Beschwerdeführerin herausgeben dürfe (act. 4, Rz. 28).\n\n"}