{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n4.3 Die Amtshilfepflicht gemäss StHG erstreckt sich sodann auf alle Tatsachen, die\nmutmasslich für die Steuerveranlagung notwendig sein können. Die ersuchte Behörde (in\ncasu die Beschwerdegegnerin) darf die Notwendigkeit der verlangten Informationen und\nDokumente wohl prüfen, die endgültige Beurteilung der Bedeutung der ersuchten Informationen obliegt jedoch der Steuerbehörde (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 39 N 36a, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nEs ist daher unbehelflich, wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, die von der Beschwerdeführerin ersuchten Gebäudeschätzwerte seien für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht zwingend erforderlich, da alternative Bewertungs-Tools zur Verfügung\nstünden (BF-act. 1, S. 7, zweiter Abschnitt). Diese finale Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zu überlassen, kann doch insbesondere beim Heranziehen von Vergleichshandänderungen an z.B. selbstgenutztem Wohneigentum (wie Eigentumswohnungen oder\nEinfamilienhäuser) nicht per se ausgeschlossen werden, dass sich Landwerte in Anlehnung an die Realwertmethode (nach welcher sich der Verkehrswert als Summe von\nLandwert und Gebäudewert ergibt, letzterer auf Basis von Gebäudeversicherungswerten\nermittelt; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner in: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,\n4. Aufl. 2021, § 220 N 193), wenn sachgerecht vorgenommen, indikativ schätzen lassen\n(vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 220 N 177 ff.).\n\nOb sich dann eine auf diese Art vorgenommene Landwertschätzung im Rahmen einer\nkonkreten Grundstückgewinnsteuerveranlagung als sachgerecht erweist, wäre allenfalls\nim entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu beurteilen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nUrteil A 2021 22\n7\n\nEs bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnten alternativen Bewertungsmethoden mittels Steuerschätzungswert oder Katasterwert bzw.\nmittels Pauschalierung der Anlagekosten zwar StHG-konforme \"Ersatzwerte\" zum effektiv\nbezahlten Kaufpreis (als Teil der Anlagekosten) darstellen könnten, diese jedoch (wie es\nfür den \"Verkehrswert vor 25 Jahren\" gilt) einer expliziten gesetzlichen Grundlage im kantonalen Grundstückgewinnsteuerrecht bedürften (Zweifel/Margraf/Hunziker/Oesterhelt,\nSchweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, § 10, Rz. 123–125). Sie lassen sich\nim zugerischen Grundstückgewinnsteuerrecht nicht anwenden, da hier das Konzept des\n\"Verkehrswerts vor 25 Jahren\" gesetzlich verankert wurde (§ 195 Abs. 2 StG; Zweifel/\nMargraf/Hunziker/Oesterhelt, a.a.O., § 10, Rz. 126).\n\n4.4\n4.4.1 Im Grundstückgewinnsteuerverfahren kann die steuerrechtliche Amtshilfe (§ 110\nStG) sodann auch Daten von nicht am Veranlagungsverfahren beteiligten Personen (Drittparteien) betreffen. Dies ergibt sich dem Gericht aus der einschlägigen Literatur und umfangreichen Praxis des Bundesgerichts zur Verkehrswertbestimmung von Bauland, welche\nsich primär nach der sogenannten (Preis-)Vergleichsmethode zu richten hat. Diese Methode basiert darauf, dass aufgrund von vergleichbaren Objekten, welche tatsächlich verkauft wurden (Vergleichshandänderungen) auf den Wert des zu schätzenden Grundstücks\ngeschlossen wird. Sie wird in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis deutlich favorisiert, und\nzwar unabhängig davon, ob es sich um unüberbaute oder überbaute Grundstücke, die es\nzu schätzen gilt, handelt. Nebst der Vergleichstauglichkeit (wie Lage, Zone, Grösse etc.)\nist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die herangezogene Vergleichshandänderung\nzwischen echten Drittparteien stattgefunden hat, so dass der bezahlte Vergleichskaufpreis\nals Marktpreis gilt, von dem sich der Wert des zu schätzenden Grundstücks ableiten lässt.\nNicht unbesehen übernommen werden dürfen folglich z.B. unter Verwandten oder Freunden bezahlte Gefälligkeitspreise (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 220 N 139 und\n156; Zweifel/Margraf/Hunziker/Oesterhelt, a.a.O., § 10, Rz. 97; BGE 122 I 168 E. 3.a; BV-\nGer A-742/2019, A-978/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3).\n\nDer Umsetzung der Vergleichspreismethode ist daher immanent, dass die Grundstückgewinnsteuerbehörde auf Liegenschaftswerte und -daten von Drittparteien (bzw. Handänderungen an Drittliegenschaften) greifen kann und darf, um im Grundstückgewinnsteuerverfahren für das zu schätzende Grundstück den Verkehrswert ermitteln zu können. Handelt\nes sich bei den herangezogenen Vergleichshandänderungen um überbaute Grundstücke,\n\nUrteil A 2021 22\n8\n\nmuss dies sachlogisch auch für die \"Gebäudedaten\", wie die Schätzungswerte der kantonalen Gebäudeversicherung, gelten.\n\n4.4.2 Eine andere Frage ist, ob bzw. in welcher Form die Grundstückgewinnsteuerbehörde diese (allenfalls auch von der Gebäudeversicherung erhaltenen) Liegenschaftsdaten von Drittparteien der von der Grundstückgewinnsteuerveranlagung betroffenen\n(steuerpflichtigen) Person offenlegen kann und darf. Hierauf wird an späterer Stelle eingegangen (vgl. E. 8 nachfolgend).\n\n4.5 Im Sinne eines ersten Zwischenresultats ergibt sich, dass die Amtshilferegelungen\nsowohl gemäss § 110 StG als auch Art. 39 f. StHG auf die Beschwerdegegnerin im\nGrundsatze Anwendung finden.\n\n"}