{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-22_2023-09-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_22_5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde39d73c1fd8803da826e487c770df2431782fbeb5cd4ce1a2a32f77f31fb032e09ff92fd2a2c42d6ee74e943993cd22ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_22", "Checksum": "a84982063651c2e7de1bb4468205c423"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:39", "Checksum": "5ebc1e3851bda089a83c7fa2895542d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 15.09.2023 A 2021 22\nRegeste:\nAmtshilfe - Leitentscheid | Grundstückgewinnsteuer\n\n2.\n2.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine grundstückgewinnsteuerrechtliche Streitigkeit, sondern um die Frage der Gewährung der Amtshilfe durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin. Die vorliegende Streitigkeit hat daher lediglich\nReflexwirkung auf die Erhebung von Grundstückgewinnsteuern, indem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der steuerrechtlichen Amtshilfe angefragten Gebäudeschätzwerte für Bauten auf drei Nachbarsliegenschaften es dieser ermöglichen sollen, den\nzu veranlagenden Grundstückgewinn zu ermitteln.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die strittige Amtshilfe sei aufgrund steuergesetzlicher Bestimmungen zu gewähren (Art. 39 f. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], § 110 des\nSteuergesetzes des Kantons Zug [StG; BGS 632.1]).\n\n2.3 Die Beschwerdegegnerin verneint die Pflicht zur Gewährung der Amtshilfe. Einerseits seien die steuerrechtlichen Amtshilfebestimmungen, da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme, auf sie nicht anwendbar und selbst wenn, stünden andererseits datenschutzrechtliche Bestimmungen der Weiterleitung von Gebäudeschätzwerten an die Beschwerdeführerin entgegen (§ 20 GebVG bzw. Datenschutzgesetze von\nBund und Kanton).\n\n3.\n3.1 Gemäss § 110 Abs. 1 StG sind Behörden und Gerichte verpflichtet, den Steuerbehörden ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten auf Verlangen aus ihren Akten\nAuskunft zu geben, d.h. Amtshilfe zu gewähren. Gemäss Abs. 2 dieses Paragraphen gilt\ndie gleiche Verpflichtung für Organe von (u.a.) Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.\n\n3.2 Es ist unstrittig, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Zug handelt, mit gesetzlichem, kantonalem Gebäudeversicherungsmonopol (act. 4, Rz. 18; § 1 GebVG). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der\nAuffassung, sie nehme keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und sei insbesondere nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie begründet dies aus den Umständen,\n\nUrteil A 2021 22\n5\n\ndass sie nicht über den Staatshaushalt (sondern Prämien) finanziert sei, die Prämien sich\naufgrund von versicherungstechnischen Risikobeurteilungen (und nicht nach Grundsätzen\nder Gebührenerhebung) berechneten und der Kanton Zug keine Staatsgarantie leiste.\n\nDiese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. In ihren Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin zwar fest, die Definition des Begriffs der öffentlichen Verwaltung sei\nnicht einfach. Einschlägige Literatur zitierend führt sie dann selber jedoch aus, öffentliche\nVerwaltung im funktionellen Sinn sei die Besorgung gesetzlich übertragener Staatsaufgaben (BF-act. 1, S. 5, erster Abschnitt). Die von der Beschwerdegegnerin hauptsächlich\nwahrgenommenen Aufgaben (Gebäudeversicherung) wurden ihr unzweifelhaft gesetzlich\nübertragen, basierend auf der Verfassung des Kantons Zug (KV ZG; BGS 111.1; vgl. § 14\nKV ZG) und dem GebVG. Gemäss einschlägiger Literatur werden Gebäudeversicherungen in der Form der öffentlich-rechtlichen Anstalt mit staatlichem Versicherungsmonopol\nsodann auch als Teil der kantonalen Verwaltung gesehen (Johannes Reich, Aktuelle Juristische Praxis/AJP, 9/2013, 1402, II. A.), durch welche die Verantwortung zur Versicherung\nvon Gebäuden gegen das Risiko von Feuer- und Elementarschäden eben gerade zur\nStaatsaufgabe erklärt wird (Reich, a.a.O., 1403, B. 1.). Sodann scheint auch die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft bestreiten zu wollen, dass diese Art der Versicherung\nvon Gebäuden dem Gemeinwohl dient (act. 4, Rz. 18). Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben spricht schliesslich auch die der Gebäudeversicherung verliehene, hoheitliche Verfügungsbefugnis.\n\n3.3 Bei dieser Sachlage ergibt sich dem Gericht unzweifelhaft, dass die Beschwerdegegnerin \"Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\" wahrnimmt, somit vom Wirkungskreis\nvon § 110 StG und der darin verankerten Pflicht zur Gewährung steuerrechtlicher Amtshilfe grundsätzlich erfasst wird.\n\n4.\n4.1 Nebst § 110 StG findet die steuerrechtliche Amtshilfe ihre Rechtsgrundlage auch\nim Bundesrecht, so in Art. 39 f. StHG. Mit der Regelung im StHG sollte für die Amtshilfe\nzwischen Behörden, die bis anhin verstreut in unterschiedlichen Erlassen und Konkordaten geregelt war, eine einheitliche Grundlage geschaffen werden (Zweifel/Hunziker, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung\nder direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, Art. 39 N 13).\n\nUrteil A 2021 22\n6\n\n4.2 Artikel 39 Abs. 3 StHG hält fest, dass sämtliche Behörden aller Staatstufen (somit\nauch der Kantone und Gemeinden) den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten\nBehörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, ungeachtet ihrer rechtlichen Organisation (Zweifel/Hunziker,\na.a.O., Art. 39 N 30).\n\nIn Anlehnung an die vorstehenden unter E. 3 gemachten Ausführungen ist für das Gericht\nunzweifelhaft, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin, entgegen ihrer eigenen Darstellung, auch um eine Behörde i.S.v. Art. 39 StHG handelt, diese bundesrechtliche Norm zur\nAmtshilfe daher grundsätzlich auch für sie verbindlich ist.\n\n"}